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ESG – mit LucaNet schnell und einfach umgesetzt
So erstellen Sie Ihren Nachhaltigkeitsbericht auf Knopfdruck
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Unternehmen sollen grüner, nachhaltiger und sozial gerechter werden und dies anhand von ESG-Reports belegen – das gilt ab 2024 auch für viele Mittelständler. Grund ist die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). In unserem Webinar informieren wir Sie kompakt über
Agenda
Ihre Speaker
|
Rebecca Tiedens LucaNet AG |
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Michael Wilhelm LucaNet AG |
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Unternehmen sollen grüner, nachhaltiger und sozial gerechter werden und dies anhand von ESG-Reports belegen – das gilt ab 2024 auch für viele Mittelständler. Grund ist die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). In unserem Webinar informieren wir Sie kompakt über
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ESG – Das müssen Sie wissen
ESG – Das müssen Sie wissen
ESG – Inhalte und Ausweitung
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Ziel der Nachhaltigkeitsberichterstattung (oder nichtfinanzielle Berichterstattung) ist es, Kapitalströme verstärkt in nachhaltige Geschäftsmodelle zu lenken und Anreize für Investitionen in nachhaltige Projekte zu schaffen.
In der EU sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen bereits seit 2017 zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) verpflichtet. Jedoch zeigten sich einige Lücken bei der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Fehlende Standardisierung und Qualität verhinderten bisher, den Einfluss von Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft adäquat beurteilen und die Nachhaltigkeitsleistungen vergleichen zu können. Die Überarbeitung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll diese Lücken künftig schließen und Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Zielen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltiger Entwicklung und dem European Green Deal (Umsetzung Klimaneutralität bis 2050) in Einklang bringen.
Überarbeitung der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Entwurf der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) wurde im April 2021 veröffentlicht. Die geplanten Änderungen sollen für mehr Transparenz über nachhaltige Aspekte sorgen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung rückt damit auf Augenhöhe mit der Finanzberichterstattung und wird im Ergebnis die Zweiklassengesellschaft zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen beenden. Nachhaltigkeitsinformationen sollen künftig vor allem an Standardisierung, Vergleichbarkeit und Digitalisierung gewinnen.
ESG – Inhalte und Ausweitung
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Ziel der Nachhaltigkeitsberichterstattung (oder nichtfinanzielle Berichterstattung) ist es, Kapitalströme verstärkt in nachhaltige Geschäftsmodelle zu lenken und Anreize für Investitionen in nachhaltige Projekte zu schaffen.
In der EU sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen bereits seit 2017 zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) verpflichtet. Jedoch zeigten sich einige Lücken bei der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Fehlende Standardisierung und Qualität verhinderten bisher allerdings, den Einfluss von Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft adäquat beurteilen und die Nachhaltigkeitsleistungen vergleichen zu können. Die Überarbeitung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll diese Lücken künftig schließen und Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Zielen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltiger Entwicklung und dem European Green Deal (Umsetzung Klimaneutralität bis 2050) in Einklang bringen.
Überarbeitung der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Entwurf der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) wurde im April 2021 veröffentlicht. Die geplanten Änderungen sollen für mehr Transparenz über nachhaltige Aspekte sorgen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung rückt damit auf Augenhöhe mit der Finanzberichterstattung und wird im Ergebnis die Zweiklassengesellschaft zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen beenden. Nachhaltigkeitsinformationen sollen künftig vor allem an Standardisierung, Vergleichbarkeit und Digitalisierung gewinnen.
Die Neuerungen
Verpflichtende EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Zur Schaffung von vergleichbaren Informationen soll ein EU-Berichtsstandard für Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt werden.
Digitalisierung
Um Informationen maschinenlesbar und damit besser auswertbar zu machen, sind Nachhaltigkeitsinformationen in ESEF (European Single Electronic Format) innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag gemeinsam mit Finanzinformationen zu veröffentlichen.
Externe Prüfungspflicht
Um die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitsberichten zu erhöhen, wird eine Prüfungspflicht für alle berichtspflichtigen Unternehmen eingeführt.
Offenlegungen müssen in den Lagebericht aufgenommen werden
Um Nutzern einen direkten Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu gewährleisten, wurde die Möglichkeit einer separaten Berichterstattung aus der CSRD gestrichen. Nachhaltigkeitsinformationen sind damit verpflichtend im Lagebericht darzustellen.
Die Neuerungen
Offenlegungen müssen in den Lagebericht aufgenommen werden
Um Nutzern einen direkten Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu gewährleisten, wurde die Möglichkeit einer separaten Berichterstattung aus der CSRD gestrichen. Nachhaltigkeitsinformationen sind damit verpflichtend im Lagebericht darzustellen.
Digitalisierung
Um Informationen maschinenlesbar und damit besser auswertbar zu machen, sind Nachhaltigkeitsinformationen in ESEF (European Single Electronic Format) innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag gemeinsam mit Finanzinformationen zu veröffentlichen.
Verpflichtende EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Zur Schaffung von vergleichbaren Informationen soll ein EU-Berichtsstandard für Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt werden.
Externe Prüfungspflicht
Um die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitsberichten zu erhöhen, wird eine Prüfungspflicht für alle berichtspflichtigen Unternehmen eingeführt.
Wer muss veröffentlichen?
Mit der Überarbeitung der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung wird die Berichtspflicht bereits ab dem 01. Januar 2024 auf ALLE großen Unternehmen sowie alle Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sind (kapitalmarktorientierte Unternehmen/Ort der Berichterstattung) ausgeweitet. Die Anzahl der Unternehmen, die in Zukunft über Nachhaltigkeitsaspekte berichten müssen, wird sich allein in Deutschland nach Schätzung von heute rund 500 auf über 15.000 erhöhen. Für die gesamte EU erwartet die EU-Kommission, dass in Zukunft rund 49.000 statt der bisherigen 11.000 Unternehmen berichtspflichtig sein werden.
Wer muss veröffentlichen?
Mit der Überarbeitung der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung wird die Berichtspflicht bereits ab dem 01. Januar 2024 auf ALLE großen Unternehmen sowie alle Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sind (kapitalmarktorientierte Unternehmen/Ort der Berichterstattung) ausgeweitet. Die Anzahl der Unternehmen, die in Zukunft über Nachhaltigkeitsaspekte berichten müssen, wird sich allein in Deutschland nach Schätzung von heute rund 500 auf über 15.000 erhöhen. Für die gesamte EU erwartet die EU-Kommission, dass in Zukunft rund 49.000 statt der bisherigen 11.000 Unternehmen berichtspflichtig sein werden.
Das bedeutet konkret: Die Berichtspflicht greift künftig bereits, wenn zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Das bedeutet konkret: Die Berichtspflicht greift künftig bereits, wenn zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Mehr als 250 Beschäftigte durchschnittlich pro Geschäftsjahr
Mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme
Mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlöse
Mehr als 250 Beschäftigte durchschnittlich pro Geschäftsjahr
Mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme
Mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlöse
Das deckt sich mit der Definition einer großen Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Absatz 3 HGB. Größere Mittelständler mit einer Beschäftigtenzahl um die 250 Mitarbeitende und entsprechender Umsatz- oder Bilanzsumme können so künftig in die ESG-Berichtspflicht rutschen.
Das deckt sich mit der Definition einer großen Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Absatz 3 HGB. Größere Mittelständler mit einer Beschäftigtenzahl um die 250 Mitarbeitende und entsprechender Umsatz- oder Bilanzsumme können so künftig in die ESG-Berichtspflicht rutschen.
Für kleinere und mittlere, kapitalmarktorientierte Unternehmen tritt die Richtlinie nach einer dreijährigen Phasing-In Periode am 01. Januar 2027 in Kraft.
Ausgenommen von der Berichtspflicht bleiben kapitalmarktorientierte Kleinstgesellschaften.
Für kleinere und mittlere, kapitalmarktorientierte Unternehmen tritt die Richtlinie nach einer dreijährigen Phasing-In Periode am 01. Januar 2027 in Kraft.
Ausgenommen von der Berichtspflicht bleiben kapitalmarktorientierte Kleinstgesellschaften.
Ist mein Unternehmen betroffen?
Ist mein Unternehmen betroffen?
Sie sind ab 01.01.2024 berichtspflichtig, wenn Sie zwei dieser drei Kriterien erfüllen:
> 250 Beschäftigte
> 20 Mio EUR Bilanzsumme
> 40 Mio EUR Umsatzerlöse
Sie sind ab 01.01.2027 berichtspflichtig, wenn Sie zwei dieser drei Kriterien erfüllen:
> 10 Beschäftigte
> 350.000 EUR Bilanzsumme
> 700.000 EUR Umsatzerlöse
Was kommt auf mein Unternehmen zu?
Mit der Überarbeitung der EU-Richtlinie kommen weitreichende Änderungen für das bestehende Sustainability Reporting sowie massive Ausweitung auf bisher nicht betroffene Unternehmen zu und stellen eine große Herausforderung für die betroffenen Unternehmen dar.
Erwartete Anforderungen
EU-Taxonomie-Verordnung
Regelwerk für klima- und umweltfreundliche Tätigkeiten und Investitionen mit sechs Klima- und Umweltschutz-Zielen:
Außerdem dürfen nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nicht gegen soziale Mindeststandards verstoßen und müssen bestimmten technischen Prüfstandards genügen (Technical Screening Criteria/TSC).
Was kommt auf mein Unternehmen zu?
Mit der Überarbeitung der EU-Richtlinie kommen weitreichende Änderungen für das bestehende Sustainability Reporting sowie massive Ausweitung auf bisher nicht betroffene Unternehmen zu und stellen eine große Herausforderung für die betroffenen Unternehmen dar.
Erwartete Anforderungen
EU-Taxonomie-Verordnung
Regelwerk für klima- und umweltfreundliche Tätigkeiten und Investitionen mit sechs Klima- und Umweltschutz-Zielen:
Außerdem dürfen nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nicht gegen soziale Mindeststandards verstoßen und müssen bestimmten technischen Prüfstandards genügen (Technical Screening Criteria/TSC).
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© Copyright 2023 - LucaNet AG
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